§ 1 - Name und Sitz
(1) |
Der Verein führt den Namen "Zoologische Gesellschaft für Arten-
und Populationsschutz ". |
(2) |
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragender
Verein" in der abgekürzten Form "e. V.". |
(3) |
Der Verein hat seinen Sitz in München. |
(4) |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 - Ziel
(1) |
Ziel des Vereins ist die Förderung der Erhaltung von Wildtieren in
möglichst unverfälschten Populationen, womit er sich auf
unterschiedlichen Ebenen für wesentliche Belange des Tier-, Natur-,
und Umweltschutzes einsetzt. |
(2) |
Zum Erreichen dieser Ziele sollen die Erarbeitung von Grundsatzpapieren,
das weltweite Sammeln von Informationen, Öffentlichkeitsarbeit, die
Herausgabe von Mitteilungsblättern und ideelle und nach Möglichkeit
materielle Förderung spezieller Projekte dienen.
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§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. |
(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. |
(4) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
(5) |
Der Verein ist überparteilich.
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§ 4 - Mitgliedschaft
(1) |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
sofern sie die Ziele des Vereins unterstützt. |
(2) |
Der Verein besteht aus
Ordentlichen Mitgliedern - Ehrenmitgliedern. |
(3) |
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
können durch den Beschluß der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der
Ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
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§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) |
Für Ordentliche Mitglieder ist die Aufnahme schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. |
(2) |
Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Aufnahmebestätigung durch
den Vorstand und sobald der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet ist. |
(3) |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod - Austritt - Streichung - Ausschluß. |
(4) |
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erfolgen. Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird dadurch nicht
berührt. |
(5) |
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten
nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. In der Mahnung muß auf
die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingwiesen werden. Die Streichung
ist auch dann wirksam, wenn die Mahnung als unzustellbar zurück kommt. |
(6) |
Der Ausschluß erfolgt nach grobem oder wiederholtem Verstoß gegen
die Ziele des Vereins. |
(7) |
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
nächste Mitgliederversammlung. Der Beschluß muß mit 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden.
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§ 6 - Mitgliederbeitrag
(1) |
Der Jahresbeitrag für Ordentliche Mitglieder wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. |
(2) |
Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig.
Wird er nicht innerhalb des ersten Jahresviertels entrichtet, ruhen die
Migliedsrechte.
|
§ 7 - Rechte der Mitglieder
(1) |
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. |
(2) |
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, den Organen der Gesellschaft
Anträge zu unterbreiten.
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§ 8 - Organe
| (1) |
Organe des Vereins sind
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
-
Arbeitskreise und Projektkoordinatoren
-
der wissenschaftliche Beirat (fakultativ)
|
(2) |
Die Organe sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) |
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Den Vorsitz
der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende; bei seiner Verhinderung
einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl des Vorsitzenden
ist von der Mitgliederversammlung, aus ihrer Mitte, ein Wahlleiter zu berufen. |
(2) |
Der Vorstand kann aus besonderem Anlaß eine Außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß eingerufen werden, wenn
mindestens 1/3 der Ordentlichen Mitglieder dies fordert. |
(3) |
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. |
(4) |
Die Ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen; die
Einladung mit Tagesordnung ergeht durch schriftliche Benachrichtigung. |
(5) |
Für die Einladung zu einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung
genügt eine Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. |
(6) |
Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit. Zur Stimmabgabe
muß ein Mitglied persönlich anwesend sein. Auf Antrag ist geheim
abzustimmen. |
(7) |
Satzungänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden, wenn sie mindestens einen Monat vorher schriftlich
bekanntgegeben wurden. |
(8) |
Auf Vorschlag des Vorstandes wird der wissenschaftliche Beirat gewählt.
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§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) |
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Kassenprüfer.
|
(2) |
Die Mitgliederversammlung beschließt und genehmigt
-
Grundlinien der Tätigkeit des Vereins
-
den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
-
die Kassenprüfung
-
die Entlastung des Vorstandes
-
Satzungsänderungen
-
Anträge
-
Mitgliederbeiträge
-
Auflösung des Vereins
|
§ 11 - Der Vorstand
(1) |
Der Vorstand besteht aus
-
dem Vorsitzenden
-
dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem Schatzmeister
-
dem Schriftführer
|
(2) |
Der Vorstand wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für
die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. |
(3) |
Der Verein wird vom Vorsitzenden und einem der beiden Stellvertretenden
Vorsitzenden je allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Im Innenverhältnis sollen die Stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig
werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist. |
(4) |
Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins wahr. Er ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. |
(5) |
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er handelt für
den Verein, soweit die Satzung keine anderweitige Zuständigkeit festlegt. |
(6) |
Der Vorsitzende kann einen der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden beauftragen,
an seiner Stelle zu handeln. |
(7) |
Ist der Vorsitzende an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, handelt
einer der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden an seiner Stelle. Die Reihenfolge
ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus ihrer Nummerierung. |
(8) |
Der Schriftführer führt Protokoll über die Mitgliederversammlung.
Er trägt für die technische Bewältigung des anfallenden
Schriftverkehrs Sorge. |
(9) |
Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. |
(10) |
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder
erschienen sind. |
(11) |
Der Vorstand schlägt die Kandidaten des wissenschaftlichen Beirates
vor. |
§ 12 - Arbeitsweise und Projektkoordination
(1) |
Auf Antrag der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
die Einrichtung von Arbeitskreisen beschließen. |
(2) |
Auf Antrag von Mitgliedern können von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit Projektkoordinatoren gewählt werden. |
(3) |
Aufgabe der Projektkoordinatoren ist das Sammeln projektspezifischer Information
und die organisatorische Leitung entsprechender Arbeitskreise. |
(4) |
Über Fortbestehen von Arbeitskreisen und Wiederwahl bzw. Abwahl von
Projektkoordinatoren entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
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§ 13 - Der wissenschaftliche Beirat
(1) |
Zur Unterstützung des Vereins in wissenschaftlichen Fragen kann ein
wissenschaftlicher Beirat gewählt werden, der nach Bedarf aus einer
oder mehreren Personen bestehen kann. |
(2) |
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats müssen nicht Mitglieder
des Vereins sein. |
(3) |
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats haben ein Informations- und
Vortragsrecht in allen Organen des Vereins. |
(4) |
Treffen des Beirats finden nach Bedarf statt. |
(5) |
Das Ausscheiden aus dem Beirat ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
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§ 14 - Kassenprüfer
(1) |
Zur Prüfung der Kassenführung werden zwei Kassenprüfer bestellt,
die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt
werden. |
(2) |
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr vor der Ordentlichen
Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kassen und erstatten der
Mitgliederversammlung persönlich oder schriftlich Bericht.
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§ 15 - Auflösung des Vereins
(1) |
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. |
(2) |
Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit
3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung. |
(3) |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Zoologische
Staatssammlung, München, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Beschlossen: Nürnberg, 28.03.2009
Eingetragen: München, 18.05.2009 |